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Reisebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma
Busunternehmen Kellermeier e.K.
für Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018


Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der
Firma Busunternehmen Kellermeier e.K. (nachfolgend „BUK“), bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB und füllen diese aus.


Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von BUK; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. BUK erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen
als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner
des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen BUK und dem
Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die
mit BUK getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese
Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften
über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen
Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis
mit BUK anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten
des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist,
findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
mit BUK ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung
auf die Tagesfahrten von BUK. Auf Reiseverträge
und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen
beinhalten, finden die Reisebedingungen von BUK Anwendung.
2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch,
per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von BUK und der Buchung
des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots
und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage
soweit diese dem Kunden bei der Buchung
vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BUK
vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung
oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die
vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit
er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das
gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder 

Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene
Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer
11.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen
angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar
für den Kunden verbindlich und führen bereits durch
die telefonische oder mündliche Bestätigung von BUK
zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten.
Der Vertrag kommt also mit dem Zugang
der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch
BUK zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge,
dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für
den Kunden rechtsverbindlich sind. BUK informiert den
Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
2.3. BUK weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB),
auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des
Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht
besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte
des Kunden bleiben davon unberührt.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende
Vereinbarungen; Änderung wesentlicher
Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von BUK besteht aus
der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der
Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen
Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich
ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung mit BUK, für die aus Beweisgründen
dringend die Textform empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von
dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere
auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen
Leistungserbringung) und von BUK nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige
Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des
Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher
Leistungen bleiben unberührt.

3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-
Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen
auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem
Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden,
bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen
Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages
mit BUK. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse
Körper, Gesundheit oder Eigentum
des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an
der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass
die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber
und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung
vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten
Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl
dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und BUK vorbehalten,
den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich
zu kündigen.
4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung
der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener
oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt direkt
im Bus zu entrichten.
4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht
des Kunden besteht und BUK zur Erbringung
der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist,
gilt:
a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen
der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig,
so ist BUK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1,
241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3
zu fordern.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises
besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme
der Leistungen.
5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers
nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und
des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht.
Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers
dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BUK bis
8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt
erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts
anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt
€ 10,– pro Umbuchungsvorgang. Dem
Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten
BUK nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der
Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer
sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem

Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren
Kosten zu bezahlen.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als
8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Dienstleistungsvertrag mit BUK gemäß Ziffer 7. dieser
Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt
werden.
5.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die
vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von BUK zu
vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur
jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des
Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl
BUK zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist,
so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter
Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche
Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass
ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) BUK hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen
anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung,
die BUK durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten
Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig
unterlässt.
7. Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber
7.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag
mit BUK nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem
vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung
bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform
wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den
Auftraggeber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt
stattfindet, erfolgt, wird seitens BUK ein Bearbeitungsentgelt
i. H. v. € 15,– berechnet, welches auch entsprechende
Ansprüche von BUK im Zusammenhang mit der
Kündigung des Dienstvertrages mit BUK abgilt.
7.3 Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis
zu entrichten. BUK hat sich jedoch ersparte Aufwendungen
anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung,
die BUK durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten
Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen
böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug
auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von BUK
an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber
den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder
vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung
besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt
werden kann.
7.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
BUK nachzuweisen, dass BUK überhaupt kein oder ein

wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die
geforderte Entschädigungspauschale.
7.5 BUK behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit BUK nachweist, dass BUK wesentlich höhere
Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit
einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens
der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht
BUK einen solchen Anspruch geltend, so ist BUK verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung
etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
7.6 Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen
bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte
des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen
von BUK sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
unberührt.
8. Haftung von BUK; Versicherungen
8.1. Eine Haftung von BUK für Schäden, die nicht aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist
ausgeschlossen, soweit ein Schaden von BUK nicht vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht wurde.
8.2 BUK haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen
oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben
oder sonstigen Anbietern, die anlässlich
der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die
Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung
von BUK ursächlich oder mitursächlich war.
8.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten
Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des
Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der
Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich
empfohlen.
9. Rücktritt von BUK wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
9.1. BUK kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt
des Rücktritts durch BUK muss in der konkreten
Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen
für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von
Tagesfahrten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder
einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben
sein.
b) BUK hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben
oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben
zu verweisen.
c) BUK ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die
Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von BUK später als 2 Tage vor Leistungsbeginn
ist unzulässig.
9.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund
nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. BUK kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet
einer Abmahnung von BUK nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist.
10.2. Kündigt BUK, so behält BUK den Anspruch auf
den Leistungspreis; BUK muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die BUK aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt.
11. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener
Gruppen
11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend
zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
BUK für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten
für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen
sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von
BUK als verantwortlichem Anbieter organisiert und über
einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht
und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter
für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.
11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch
entgegengenommen.
11.3. BUK und der jeweilige Gruppenauftraggeber können
in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren,
dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem
Vertreter der Gruppenteilnehmer besondere Rechte eingeräumt
werden.
11.4. BUK haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile,
gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BUK
– vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen
zusätzlich zu den Leistungen von BUK angeboten,
organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung
gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom
Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte
An- und Abreisen zu und von dem mit BUK
vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im
Leistungsumfang von BUK enthaltene Veranstaltungen
vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten,
Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber
bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte
und von BUK vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
11.5 BUK haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen
des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen
oder des vom Gruppenauftraggeber bzw.
Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten
vor, während und nach der Tagesfahrt, insbesondere
nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche

nicht mit BUK abgestimmt sind, Weisungen an örtliche
Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
Auskünften und Zusicherungen gegenüber
den Kunden.
11.6 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber
bzw. Gruppenverantwortliche oder von
diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder
bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer
entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor,
während oder nach der Tagesfahrt für BUK Beanstandungen
des Kunden oder Zahlungsansprüche namens
BUK anzuerkennen.
12. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und BUK findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann BUK nur
am Sitz von BUK verklagen.
12.2. Für Klagen von BUK gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz von BUK vereinbart.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf
den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und
BUK anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
12.4. BUK weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass BUK nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung
dieser Bedingungen für BUK verpflichtend würde,
informiert BUK die Verbraucher hierüber in geeigneter
Form. BUK weist für alle Verträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/
consumers/odr hin.


© Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte,
München | Stuttgart, 2018


Veranstalter der Tagesfahrten ist:
Busunternehmen Kellermeier e. K.
Inh. Edith Pongratz
Registergericht Regensburg HRA 2248
Arberstraße 2
93426 Roding
Tel.: 0 94 61 / 12 20
Fax: 0 94 61 / 51 73
E-Mail: service@bus-kellermeier.de
Stand dieser Fassung: Juli 2018